Zielgruppe der IT-Sicherheitsrichtlinie
Wie eingangs erwähnt, richtet sich die Richtlinie an vertragsärztliche und vertragstherapeutische Praxen. Der Umfang der umzusetzenden Maßnahmen der IT-Sicherheitsrichtlinie berücksichtigt die jeweilige Größe der Praxis. Dies macht auch Sinn, denn die IT in einer kleinen Praxis ist wesentlich überschaubarer als in einer Großpraxis mit zahlreichen Mitarbeitern, die zudem mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind.
Natürlich hat die Einstufung der Praxisgröße Auswirkungen auf die zu erfüllenden Auflagen der KBV-Richtlinie. Daher sollte der Praxisinhaber mit mehr als fünf Mitarbeiter überprüfen, ob tatsächlich alle Mitarbeiter mit der Datenverarbeitung beschäftigt sein müssen. Besteht diese Notwendigkeit nicht und es ist organisatorisch eine Reduzierung möglich, sind nur die IT-Sicherheitsrichtlinien für kleine Praxen verbindlich. Gleiches gilt natürlich auch für alle anderen Zielgruppen, die in der Richtlinie aufgeführt werden.
Neben den Praxen finden sich in der KBV-Richtlinie auch Maßnahmen für medizinische Großgeräte. Die hier beschriebenen Maßnahmen sind unabhängig von der Praxengröße zu verstehen. Auch wenn medizinische Großgeräte eher in großen Praxen oder medizinischen Versorgungszentren zu finden sind, können diese Großgeräte auch in jeder Praxengröße betrieben werden. Zu den medizinischen Großgeräten gehören laut der KBV-Richtlinie:
- Computertomograph
- Magnetresonanztomograph
- Positronenemissionstomograph
- Linearbeschleuniger
Die Anforderungen hierzu finden sich in der Anlage 4.
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